Die Gerichtsstandsvereinbarung im türkischen Recht

07.08.2024 / Stj. Av. Umay Ece Tecimel

Im türkischen Recht können die Parteien, wie im deutschen Recht, durch Vereinbarung das zuständige Gericht bestimmen. Diese Vereinbarung wird als „Gerichtsstandsvereinbarung“ bezeichnet. Die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen der Gerichtsstandsvereinbarung sind in den Artikeln 17 und 18 der Türkischen Zivilprozessordnung (tZPO) geregelt. Die Parteien, die eine Gerichtsstandsvereinbarung abschließen können, sind im türkischen Recht eingeschränkt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zwischen Kaufleuten oder öffentlichen Rechtspersonen abgeschlossen werden. Personen außerhalb dieser Kategorien, wie beispielsweise Verbraucher, können nicht Partei einer Gerichtsstandsvereinbarung sein. Diese Parteien können durch die Gerichtsstandsvereinbarung ein oder mehrere Gerichte als zuständig benennen; sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, kann die Klage nur bei diesen benannten Gerichten erhoben werden.

Damit eine zwischen Kaufleuten oder öffentlichen Rechtspersonen abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind:

  1. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann nur über Angelegenheiten getroffen werden, über die die Parteien frei verfügen können. Beispielsweise kann eine Gerichtsstandsvereinbarung für eine Klage aus einem Vertrag getroffen werden. Im Gegensatz dazu kann keine Gerichtsstandsvereinbarung für eine Scheidungsklage getroffen werden.

  2. In Fällen, in denen eine zwingende Zuständigkeit besteht, kann keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden.

  3. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich abgefasst werden.

  4. Das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Streit ergibt, muss bestimmt sein.

  5. Das zuständige Gericht muss benannt werden.

Die Klage muss bei dem durch die Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gericht erhoben werden. Wird die Klage jedoch nicht bei dem in der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gericht erhoben, muss der Beklagte gegen diese Situation Einwendungen erheben. Andernfalls wird das nicht zuständige Gericht, sofern keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben werden, für zuständig erklärt.